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Trauungs-Ablaufplaner und Auswahlhilfe

Anmeldung beim Standesamt

Angemeldet wird bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nachzuweisen sind Personenstand, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und, falls es eine Vorehe oder Lebenspartnerschaft gab, deren Schließung und Auflösung. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es mit, dass geheiratet werden kann; sind seit dieser Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen, sind Anmeldung und Prüfung erneut nötig. Geheiratet werden darf danach vor jedem deutschen Standesamt.

Anmeldung beim Standesamt

Was das Standesamt verlangt und was die freie Trauung nicht leisten kann

Die wichtigste Auskunft dieser Seite ist eine Abgrenzung. Eine freie Zeremonie darf alles sein, was Sie möchten, nur eines nicht: eine Eheschließung. Was daraus folgt, steht hier.

  • Begründet eine freie Trauung eine Ehe?

    Nein. Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Das Wort nur steht so im Gesetz. Eine freie Zeremonie ist zulässig und kann vor oder nach dem Standesamt stattfinden, aber sie hat keine Rechtsfolgen: kein Ehename, kein Erbrecht, kein Steuerrecht.

    Fundstelle: Paragraf 1310 Absatz 1 Satz 1 BGB

  • Muss am Wohnort geheiratet werden?

    Angemeldet wird bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Eheschließung selbst ist dagegen jedes deutsche Standesamt zuständig. Anmeldung und Trauung können also an verschiedenen Orten stattfinden.

    Fundstelle: Paragraf 12 Absatz 1 PStG, Paragraf 11 Absatz 1 PStG

  • Darf die standesamtliche Trauung außerhalb des Standesamts stattfinden?

    Das Personenstandsgesetz regelt den Ort nicht ausdrücklich. Es verlangt nur, dass die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen wird, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Amtshandlung ermöglicht. Welche Orte dafür zur Verfügung stehen, entscheidet die Gemeinde als Träger des Standesamts. Eine bundeseinheitliche Liste und einen bundeseinheitlichen Zuschlag gibt es nicht, und wir nennen deshalb auch keine Zahl.

    Fundstelle: Paragraf 14 Absatz 2 PStG

  • Gibt es eine Grenze, die eine freie Zeremonie nicht überschreiten darf?

    Ja, und sie betrifft die Zeremonienleitung unmittelbar. Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Verbot richtet sich auch gegen Personen, die eine solche Handlung vornehmen oder an ihr mitwirken, und gegen Personen, die sie als Anwesende bezeugen.

    Fundstelle: Paragraf 11 Absatz 2 PStG

  • Welche Nachweise verlangt das Standesamt bei der Anmeldung?

    Das Gesetz nennt Nachweisgegenstände, keine Dokumentnamen: Personenstand, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit sowie, wenn es eine Vorehe oder Lebenspartnerschaft gab, deren Schließung und Auflösung. Welche Urkunde das im Einzelfall ist, sagt Ihnen das Standesamt. Eine allgemeine Liste im Netz ersetzt diese Auskunft nicht.

    Fundstelle: Paragraf 12 Absatz 2 PStG

Vier Nachweise verlangt das Gesetz bei der Anmeldung

Das Personenstandsgesetz nennt Nachweisgegenstände, keine Dokumentnamen. Welche Urkunde das in Ihrem Fall ist, sagt Ihnen das Standesamt, bei dem Sie anmelden; eine allgemeine Liste im Netz ersetzt diese Auskunft nicht.

  • Personenstand, Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1 PStG.
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 2 PStG.
  • Staatsangehörigkeit, Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 3 PStG.
  • Letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft und deren Auflösung, falls es eine gab, Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 4 PStG.

Was dieses Werkzeug nicht leistet

Es nennt keine Gage und keinen Richtwert dafür. Für freie Traurednerinnen und Trauredner gibt es keine amtliche und keine verbandsseitig verbindliche Gebühren- oder Honorarordnung. Die Tätigkeit ist nicht reglementiert, die Vergütung ist frei vereinbart. Auch die Gebühren des Standesamts sind nicht bundeseinheitlich: sie richten sich nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes und der kommunalen Satzung, besonders bei Trauungen außerhalb der Diensträume und außerhalb der Öffnungszeiten. Es nennt auch keine Musterdauer für eine Zeremonie: wie lange eine freie Trauung dauert, schreibt niemand vor, und eine belastbare Erhebung dazu liegt uns nicht vor. Und es gibt keinen Eintrag dieses Verzeichnisses als Treffer aus. Der Bestand dieser Site ist zu klein, als dass eine Trefferliste etwas anderes wäre als eine vorgetäuschte Auswahl; die Fragen oben sind das ehrlichere Werkzeug. Die Rechtsangaben geben Gesetzestexte wieder und ersetzen keine Rechtsberatung.

Woher die Angaben stammen

  • Paragraf 1310 Bürgerliches Gesetzbuch, Zuständigkeit des Standesbeamten, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • Paragraf 1309 Bürgerliches Gesetzbuch, Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • Paragraf 1355 und Paragraf 1355a Bürgerliches Gesetzbuch, Ehename und Begleitname, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • Paragraf 11 Personenstandsgesetz, Zuständigkeit für die Eheschließung und Verbot bei Minderjährigen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • Paragraf 12 Personenstandsgesetz, Anmeldung der Eheschließung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • Paragraf 13 Personenstandsgesetz, Prüfung der Ehevoraussetzungen und Sechsmonatsfrist, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
  • Paragraf 14 Personenstandsgesetz, Eheschließung in würdiger Form und Niederschrift, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.

Was dieses Werkzeug macht

  • Die Sechsmonatsfrist für die Anmeldung steht in Paragraf 13 Absatz 4 Satz 3 Personenstandsgesetz. Sie läuft ab der Mitteilung des Standesamts, nicht ab dem Tag der Anmeldung.
  • Angemeldet wird bei einem Standesamt, in dessen Bereich einer der Eheschließenden wohnt. Geheiratet werden darf danach vor jedem deutschen Standesamt; das steht in Paragraf 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz.
  • Die freie Trauung begründet keine Ehe. Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, Paragraf 1310 Absatz 1 Satz 1 BGB. Das Wort nur steht so im Gesetz.
  • Eine Grenze betrifft die Zeremonienleitung unmittelbar: eine religiöse oder traditionelle Handlung, die auf eine eheähnliche dauerhafte Bindung gerichtet ist, ist verboten, wenn eine der beiden Personen noch nicht volljährig ist. Das Verbot richtet sich nach Paragraf 11 Absatz 2 Personenstandsgesetz auch gegen die Person, die eine solche Handlung vornimmt oder daran mitwirkt.
  • Wo die standesamtliche Trauung stattfinden darf, regelt das Personenstandsgesetz nicht ausdrücklich. Es verlangt in Paragraf 14 Absatz 2 nur eine der Bedeutung der Ehe entsprechende würdige Form. Welche Orte dafür gewidmet sind und was sie kosten, entscheidet die Gemeinde; eine bundesweite Liste und einen bundesweiten Zuschlag gibt es nicht.
  • Die Dauer der einzelnen Teile einer Zeremonie steht in keiner Vorschrift, und eine belastbare Erhebung dazu liegt uns nicht vor. Die Felder im Ablaufplan beginnen deshalb bei null und werden von Ihnen gefüllt.
  • Eine Gage nennt dieses Werkzeug nicht. Für freie Traurednerinnen und Trauredner gibt es keine amtliche und keine verbandsseitig verbindliche Honorarordnung, und auch die Gebühren der Standesämter sind nicht bundeseinheitlich.
  • Die Auswahlhilfe gibt keinen Eintrag dieses Verzeichnisses als Treffer aus. Sie liefert Fragen für das erste Gespräch, weil der Bestand dieser Site zu klein ist, als dass eine Trefferliste eine echte Auswahl wäre.

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