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Ist eine freie Trauung rechtsgültig? Nein, nur die Zivilehe

Nein. Eine freie Trauung hat in Deutschland keine Rechtswirkung. Die Ehe entsteht nur durch die Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten nach § 1310 BGB. Seit dem 1. Januar 2009 darf die freie oder kirchliche Feier auch vor der standesamtlichen Trauung stattfinden. Ohne Zivilehe gibt es kein Ehegattenerbrecht, keine Witwenrente und keine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer.

Warum nur die Erklärung vor dem Standesbeamten eine Ehe begründet

Eine Ehe entsteht in Deutschland an genau einer Stelle. § 1310 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt: Die Eheschließung erfolgt durch Erklärung vor dem Standesbeamten. Nach § 1311 BGB müssen beide Partner diese Erklärung persönlich und gleichzeitig abgeben, ohne Bedingung und ohne Zeitbestimmung. Der Standesbeamte fragt nach § 1312 BGB jeden einzeln, ob er die Ehe eingehen will, und spricht danach aus, dass beide kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Das Standesamt beurkundet die Erklärungen in einer Niederschrift und trägt die Ehe nach § 15 des Personenstandsgesetzes in das Eheregister ein.

Ein freier Trauredner ist kein Standesbeamter. Was er fragt und was Sie ihm antworten, hat deshalb keine rechtliche Wirkung, so bewegend der Moment ist. Dasselbe gilt für Pfarrer, Imame und Rabbiner. Ein Fachbeitrag zum Wegfall des Voraustrauungsverbots fasst die staatliche Sicht so zusammen: Nur kirchlich getraute Eheleute sind aus Sicht des staatlichen Rechts eine nichteheliche Partnerschaft. Für eine freie Trauung gilt das erst recht, denn hinter ihr steht nicht einmal eine Religionsgemeinschaft mit eigener Trauordnung.

Eheschließungen in Deutschland 2025, alle vor dem Standesamt
348.813
Statistisches Bundesamt, Eheschließungen nach Paarkonstellation, Stand 26. Juni 2026
Gültigkeit der Anmeldung beim Standesamt ohne erneute Prüfung
6 Monate
§ 13 Absatz 4 Personenstandsgesetz, Stand 20. September 2026
Wegfall des Verbots, vor dem Standesamt kirchlich oder frei zu heiraten
seit 1. Januar 2009
IWW Institut, Änderung des Personenstandsgesetzes, Wegfall der §§ 67, 67a PStG, Stand 1. Januar 2009

Was Sie mit der Zivilehe bekommen und mit der freien Trauung allein nicht, steht verstreut in mehreren Gesetzen. Die Tabelle stellt die vier Folgen nebeneinander, die im Alltag und im Ernstfall am meisten wiegen.

Vier Rechtsfolgen, die nur die standesamtliche Eheschließung auslöst. Eine freie Trauung ohne Standesamt löst keine davon aus.
RechtsfolgeNur mit ZivileheOhne ZivileheRechtsgrundlage
Gesetzliches ErbrechtDer überlebende Partner erbt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Großeltern die Hälfte, sonst allesKein gesetzliches Erbrecht, nur ein Testament hilft§ 1931 BGB
Witwen- oder WitwerrenteAnspruch auf kleine oder große Witwenrente aus der Rentenversicherung des VerstorbenenKein Anspruch§ 46 SGB VI
Zusammenveranlagung bei der EinkommensteuerWahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung mit SplittingtarifImmer Einzelveranlagung§ 26 EStG
Gemeinsamer FamiliennameEhename oder Doppelname durch Erklärung gegenüber dem StandesamtJeder behält seinen Namen, eine Namensänderung nur nach dem Namensänderungsgesetz§ 1355 BGB

Seit 2009 darf die freie Trauung vor dem Standesamt stattfinden

Bis zum 31. Dezember 2008 verbot § 67 des Personenstandsgesetzes jede kirchliche oder religiöse Trauung, bevor das Paar vor dem Standesbeamten erklärt hatte, die Ehe eingehen zu wollen. Das Verbot stammte aus dem Jahr 1875 und war zuletzt eine Ordnungswidrigkeit ohne Sanktion. Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz fielen die §§ 67 und 67a PStG zum 1. Januar 2009 ersatzlos weg. Seitdem dürfen Sie die Reihenfolge frei wählen: erst Standesamt, dann freie Trauung, oder umgekehrt, oder beides an einem Tag.

Eine Grenze bleibt. § 11 Absatz 2 PStG verbietet religiöse und traditionelle Handlungen, die eine der Ehe vergleichbare Bindung begründen sollen, wenn einer der Beteiligten noch keine 18 Jahre alt ist. Das Verbot richtet sich an Geistliche, Sorgeberechtigte und Zeugen. Ein Trauredner, der ein Paar mit einem minderjährigen Partner traut, verstößt dagegen, auch wenn die Feier keine Rechtswirkung hat. Die Ehemündigkeit liegt nach § 1303 BGB bei 18 Jahren, Ausnahmen gibt es seit 2017 nicht mehr.

Wie Sie die Eheschließung beim Standesamt anmelden

Die Anmeldung läuft nach § 12 PStG beim Standesamt des Ortes, an dem einer von Ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, mündlich oder schriftlich. Heiraten dürfen Sie danach vor jedem deutschen Standesamt, denn § 11 Absatz 1 PStG erklärt jedes für zuständig. Das Standesamt Ihres Wohnorts prüft nach § 13 PStG, ob ein Ehehindernis besteht, und teilt Ihnen mit, dass die Ehe geschlossen werden kann. Diese Mitteilung gilt sechs Monate. Sind seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass Sie geheiratet haben, müssen Sie nach § 13 Absatz 4 PStG neu anmelden und neu prüfen lassen. Deshalb nehmen Standesämter die Anmeldung frühestens sechs Monate vor dem Wunschtermin an, Berlin sagt das auf seiner Serviceseite ausdrücklich.

Bei der Anmeldung weisen Sie nach § 12 Absatz 2 PStG durch öffentliche Urkunden Ihren Personenstand, Ihren Wohnsitz, Ihre Staatsangehörigkeit und, falls Sie schon verheiratet waren, die letzte Ehe und deren Auflösung nach. Das Standesamt Dresden nennt auf seiner Seite (Stand 7. August 2026) die Unterlagen im Einzelnen und weist darauf hin, dass die Bearbeitung derzeit mehr als sechs Wochen dauern kann. Wer Auslandsberührung hat, etwa eine ausländische Staatsangehörigkeit oder eine im Ausland geschlossene Vorehe, bekommt vom Standesamt eine eigene Liste und rechnet mit mehr Zeit.

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass beider Partner.
  • Nachweis über Wohnsitz und Personenstand; deutsche Standesämter rufen diese Daten nach Angaben des Standesamts Dresden bei den Melde- und Standesämtern selbst ab.
  • Bei gemeinsamen Kindern: Geburtsurkunde der Kinder, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben.
  • Bei einer früheren Ehe: Eheurkunde der letzten Ehe und das rechtskräftige Scheidungsurteil; bei einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft die Urkunde und der rechtskräftige Beschluss.
  • Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaats nach § 1309 BGB, das sechs Monate gilt, oder die Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
  • Ausländische Urkunden mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung, wie das Auswärtige Amt es für die Vorlage bei deutschen Behörden beschreibt.
Von der Anmeldung bis zur Eheurkunde in 6 Schritten
  1. Termin für die Anmeldung buchen

    Beim Standesamt des Wohnorts, frühestens sechs Monate vor dem Wunschtermin. Zuständig: Sie beide. Dresden vergibt Termine über ein Buchungsportal und rechnet mit über sechs Wochen Bearbeitung.

  2. Urkunden vorlegen

    Personenstand, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Vorehen nach § 12 Absatz 2 PStG. Zuständig: Sie; das Standesamt fordert nach, was fehlt (§ 13 Absatz 1 PStG).

  3. Prüfung der Ehevoraussetzungen

    Das Standesamt prüft Ehehindernisse und Aufhebungsgründe nach § 1314 BGB. Zuständig: Standesamt. Gebühr in Sachsen 60 Euro, in Berlin 45 Euro, je ausländisches Recht mehr.

  4. Mitteilung, dass die Ehe geschlossen werden kann

    Sie gilt sechs Monate und bindet jedes deutsche Standesamt, das die Trauung vornimmt (§ 13 Absatz 4 PStG). Zuständig: Standesamt.

  5. Eheschließung

    Befragung zu Änderungen und zum Ehenamen (§ 14 Absatz 1 PStG), Erklärung beider Partner, Ausspruch des Standesbeamten, Unterschrift unter die Niederschrift. Zuständig: Standesbeamter, Sie beide, auf Wunsch ein oder zwei Zeugen.

  6. Eintrag und Eheurkunde

    Beurkundung im Eheregister nach § 15 PStG, in Sachsen gebührenfrei. Die Eheurkunde kostet in Berlin 12 Euro je Stück. Zuständig: Standesamt, am Tag der Trauung.

Was das Standesamt für Anmeldung und Trauung verlangt

Die Gebühren des Standesamts legt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung fest. Zwei Beispiele mit Stand zeigen die Größenordnung: das Zehnte Sächsische Kostenverzeichnis (rechtsbereinigt zum 9. April 2025) und die Berliner Gebührenübersicht der Standesämter nach der Verordnung vom 2. Juli 2019. Was in Ihrem Land gilt, sagt Ihnen die Gebührenseite Ihres Standesamts.

Standesamtsgebühren in Sachsen und Berlin. Sachsen: Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, Tarifstelle 75, Stand April 2025. Berlin: Gebühren der Standesämter im Land Berlin, Verordnung vom 2. Juli 2019.
LeistungSachsenBerlin
Anmeldung und Prüfung der Ehevoraussetzungen60 Euro45 Euro
Zuschlag, wenn ausländisches Recht zu beachten ist35 Euro je Recht45 Euro je Ehegatte
Trauung am Amtssitz zu den Öffnungszeiten20 Euroin der Gebühr enthalten
Trauung außerhalb der Öffnungszeiten80 Euro80 Euro
Trauung außerhalb der Amtsräume100 Euro, außerhalb der Öffnungszeiten 120 Euro75 bis 150 Euro
Trauung vor einem anderen als dem anmeldenden Standesamt30 Euro Zuschlag40 Euro
Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe100 Euro80 Euro
Eheurkundekeine Angabe in Tarifstelle 7512 Euro

Die Beträge sind klein im Vergleich zum Honorar eines Trauredners, das nach Angaben der Rednernetzwerke zwischen 900 und 1.600 Euro liegt. Der Unterschied erklärt sich aus der Rechtsnatur: Die standesamtliche Trauung ist eine Amtshandlung, die der Staat überwiegend aus Steuern bezahlt. Der Aufpreis für einen Termin am Samstag oder in einem Schloss deckt nur den Mehraufwand des Standesamts. Dresden bietet Samstagstrauungen mit Musik und einer feierlichen Rede des Standesbeamten an, weist aber darauf hin, dass keine personalisierten Reden möglich sind. Die persönliche Rede bleibt die Aufgabe des Trauredners.

Wann eine Trauung im Ausland in Deutschland gilt

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach Angaben des Auswärtigen Amts (Stand 30. Juni 2025) für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Beide Partner erfüllten im Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen ihres Heimatrechts, etwa Ledigkeit und Mindestalter, und die Form entsprach dem Recht des Landes, in dem geheiratet wurde. Das steht in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum BGB. Ein eigenes Anerkennungsverfahren gibt es nicht. Die Registrierung im deutschen Eheregister nach § 34 PStG, die Nachbeurkundung, ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.

Daraus folgt eine Regel, die für Paare mit Hochzeit am Strand wichtig ist: Ob eine Zeremonie durch einen freien Redner eine Ehe begründet, entscheidet das Recht des Landes, in dem sie stattfindet. Erlaubt dieses Recht die Trauung durch eine dafür zugelassene Person, ist die Ehe auch in Deutschland gültig. Erlaubt es sie nicht, entsteht keine Ehe, weder dort noch hier. Für Deutschland ist die Antwort eindeutig: Nach Artikel 13 Absatz 4 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden, also vor dem Standesbeamten. Ein ausländischer Zeremonienleiter, der in Deutschland traut, begründet keine Ehe. Die einzige Ausnahme gilt für Paare, bei denen keiner Deutscher ist, vor einer von ihrem Heimatstaat ermächtigten Person.

Gilt Ihre im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland?

Hat die Zeremonie nach dem Recht des Landes, in dem sie stattfand, eine Ehe begründet?

Ja

Erfüllten beide Partner die Voraussetzungen ihres Heimatrechts, etwa Ledigkeit und Volljährigkeit?

Ja

Die Ehe gilt in Deutschland ohne Anerkennungsverfahren (Auswärtiges Amt, Artikel 11 und 13 EGBGB). Für Behörden brauchen Sie die Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung. Die Nachbeurkundung nach § 34 PStG ist freiwillig, kostet in Sachsen 100 und in Berlin 80 Euro und erspart Ihnen die Vorlage der Auslandsurkunde bei jedem Antrag.

Nein

Die Ehe ist in Deutschland unwirksam oder aufhebbar, je nach fehlender Voraussetzung. Bei einer Vorehe ohne rechtskräftige Scheidung liegt Doppelehe vor. Klären Sie den Fall mit dem Standesamt, bevor Sie sich in Deutschland auf die Ehe berufen.

Nein

Es gibt keine Ehe. Eine freie Zeremonie im Ausland ohne rechtliche Wirkung am Ort ist wie eine freie Trauung in Deutschland ein Fest, keine Eheschließung. Melden Sie die Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnorts an.

Für die Vorlage ausländischer Urkunden gilt nach dem Auswärtigen Amt: Die Heiratsurkunde braucht je nach Land eine Apostille oder eine Legalisation. Die Apostille ist ein Stempel der Behörde des Ausstellungsstaats nach dem Haager Übereinkommen, die Legalisation eine Bestätigung durch die deutsche Auslandsvertretung. Dazu kommt eine Übersetzung, am besten durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer. Welche der beiden Formen Ihr Land braucht, steht in der Länderliste des Auswärtigen Amts.

  1. Lassen Sie sich im Hochzeitsland die Heiratsurkunde ausstellen, möglichst als internationale oder mehrsprachige Urkunde, wenn das Land sie anbietet.
  2. Holen Sie die Echtheitsbestätigung ein: die Apostille bei der zuständigen Behörde des Hochzeitslandes oder die Legalisation bei der deutschen Auslandsvertretung, je nachdem, was die Länderliste des Auswärtigen Amts für dieses Land nennt.
  3. Lassen Sie die Urkunde von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer übersetzen, falls sie nicht auf Deutsch oder mehrsprachig ist.
  4. Beantragen Sie die Nachbeurkundung nach § 34 PStG beim Standesamt Ihres Wohnorts; ohne Wohnsitz in Deutschland ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Antragsberechtigt sind Sie beide.
  5. Bestellen Sie nach der Beurkundung eine deutsche Eheurkunde. Mit ihr weisen Sie die Ehe bei Finanzamt, Rentenversicherung und Meldebehörde nach, ohne die Auslandsurkunde jedes Mal vorzulegen.

Welchen Namen Sie seit dem 1. Mai 2025 führen dürfen

Mit der Eheschließung entscheiden Sie über Ihren Namen, und seit dem 1. Mai 2025 haben Sie mehr Wahl als früher. Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vom 11. Juni 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 185) hat § 1355 BGB neu gefasst. Ein Ehename ist weiterhin freiwillig: Bestimmen Sie keinen, führen Sie nach Absatz 1 beide Ihre bisherigen Namen weiter. Neu ist Absatz 2 Nummer 3: Sie dürfen einen Doppelnamen aus den Namen beider Partner zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen, mit Bindestrich oder, wenn Sie das erklären, ohne. Vorher konnte nur ein Partner einen Doppelnamen führen.

Besteht ein Name schon aus mehreren Namen, darf nach § 1355 Absatz 3 nur einer davon in den Doppelnamen. Aus Meyer-Lüdenscheid und Schulz wird also Meyer-Schulz oder Lüdenscheid-Schulz, nicht ein dreiteiliger Name. Wer keinen Doppelnamen als Ehenamen will, aber seinen Namen nicht aufgeben möchte, nutzt den Begleitnamen nach § 1355a BGB: Der Partner, dessen Name nicht Ehename wird, stellt seinen Geburtsnamen oder bisherigen Namen dem Ehenamen voran oder hängt ihn an. Das geht nicht, wenn der Ehename selbst schon ein Doppelname ist, und die Erklärung lässt sich einmal widerrufen, danach nicht erneut abgeben.

Die Erklärung zum Ehenamen soll nach § 1355 Absatz 4 BGB bei der Eheschließung erfolgen, der Standesbeamte fragt nach § 14 Absatz 1 PStG ausdrücklich danach. Wer sich später entscheidet, muss die Erklärung öffentlich beglaubigen lassen, beim Standesamt oder Notar, und zahlt dafür. Für die freie Trauung hat der Name eine praktische Folge: Der Trauredner nennt Sie in der Rede so, wie Sie es wünschen, das Standesamt trägt ein, was Sie erklärt haben. Stimmen Sie beides vorher ab, damit die Urkunde des Standesamts und die Ansprache des Redners nicht auseinanderlaufen.

Häufige Fragen

Ist eine freie Trauung in Deutschland rechtsgültig?

Nein, eine freie Trauung ist in Deutschland nicht rechtsgültig. Die Ehe entsteht nach § 1310 BGB nur durch die Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten. Ein freier Trauredner ist kein Standesbeamter, seine Zeremonie hat keine rechtliche Wirkung. Wer verheiratet sein will, meldet die Eheschließung beim Standesamt an und schließt die Ehe dort, vor oder nach der freien Feier.

Darf die freie Trauung vor der standesamtlichen Trauung stattfinden?

Ja, seit dem 1. Januar 2009 darf eine freie oder kirchliche Trauung vor der standesamtlichen stattfinden. Bis dahin verbot § 67 des Personenstandsgesetzes jede religiöse Trauung vor der Zivilehe; das Personenstandsrechtsreformgesetz hat das Verbot aufgehoben. Verboten bleibt nach § 11 Absatz 2 PStG eine solche Handlung, wenn ein Partner noch nicht 18 Jahre alt ist.

Wie lange vor der Hochzeit muss ich die Eheschließung beim Standesamt anmelden?

Die Anmeldung der Eheschließung ist frühestens sechs Monate vor dem Termin möglich, weil die Mitteilung des Standesamts nach § 13 Absatz 4 PStG sechs Monate gilt. Nach oben gibt es keine gesetzliche Frist, aber Standesämter brauchen Zeit für die Prüfung; Dresden nennt derzeit mehr als sechs Wochen. Bei Auslandsberührung planen Sie mehrere Monate ein, weil Urkunden aus dem Ausland beschafft, beglaubigt und übersetzt werden müssen.

Was kostet die standesamtliche Trauung?

Die standesamtliche Trauung kostet je nach Bundesland und Termin zwischen etwa 45 und 200 Euro. In Sachsen verlangt das Kostenverzeichnis 60 Euro für die Prüfung der Ehevoraussetzungen und 20 Euro für die Trauung am Amtssitz zu Öffnungszeiten, außerhalb der Amtsräume und Öffnungszeiten 120 Euro. Berlin nimmt 45 Euro für die Anmeldung, 80 Euro außerhalb der Öffnungszeiten und 75 bis 150 Euro außerhalb der Amtsräume. Die Eheurkunde kostet in Berlin 12 Euro.

Gilt eine im Ausland geschlossene Ehe automatisch in Deutschland?

Eine im Ausland geschlossene Ehe gilt in Deutschland ohne eigenes Anerkennungsverfahren, wenn beide Partner die Voraussetzungen ihres Heimatrechts erfüllten und die Form dem Recht des Hochzeitslandes entsprach (Artikel 11 und 13 EGBGB, Auswärtiges Amt). Für deutsche Behörden brauchen Sie die Heiratsurkunde mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung. Die Nachbeurkundung im deutschen Eheregister nach § 34 PStG ist freiwillig.

Können beide Ehepartner seit 2025 einen Doppelnamen führen?

Ja, seit dem 1. Mai 2025 dürfen Ehegatten nach § 1355 Absatz 2 Nummer 3 BGB einen Doppelnamen aus beiden Namen als gemeinsamen Ehenamen bestimmen, mit oder ohne Bindestrich. Besteht ein Name schon aus mehreren Teilen, geht nur einer davon in den Doppelnamen ein. Wer stattdessen den Namen eines Partners zum Ehenamen macht, kann den eigenen Namen nach § 1355a BGB als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Rechtsgültigkeit der freien Trauung: Eine freie Trauung ist in Deutschland rechtlich nicht bindend. Die Ehe entsteht ausschließlich durch die Erklärung vor dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin nach dem Personenstandsgesetz, unabhängig davon, wie feierlich oder aufwendig eine freie Zeremonie gestaltet ist.
  • Standesamtliche Trauung im Unterschied zur freien Trauung: Die standesamtliche Trauung ist in Deutschland die einzige Form der Eheschließung mit rechtlicher Wirkung. Sie findet vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten statt und folgt einem gesetzlich vorgegebenen Mindestablauf, während eine freie Trauung inhaltlich und formal frei gestaltet werden kann.
  • Rolle der Trauzeugen bei der freien Trauung: Bei der standesamtlichen Trauung sind Trauzeugen in Deutschland heute nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, werden aber von vielen Paaren dennoch benannt. Bei der freien Trauung haben Trauzeugen keine rechtliche Funktion, können aber inhaltlich eingebunden werden, etwa mit einer eigenen kurzen Rede oder als Ringträger.
  • Freie Trauung im Ausland: Bei einer Trauung im Ausland gilt dieselbe Grundregel wie in Deutschland: Eine freie Zeremonie ersetzt keine rechtsgültige Eheschließung. Paare, die im Ausland auch rechtlich heiraten wollen, müssen die dortigen Formvorschriften erfüllen, die sich von den deutschen deutlich unterscheiden können.
  • Ehe für alle und freie Trauung: Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, in Kraft seit Oktober 2017, steht die standesamtliche Ehe in Deutschland gleichgeschlechtlichen Paaren in gleicher Weise offen wie verschiedengeschlechtlichen Paaren. Für die freie Trauung selbst ändert sich dadurch inhaltlich nichts, weil sie ohnehin formfrei gestaltet werden kann.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 1310 BGB, Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 1355 BGB, Ehename, Fassung seit 1. Mai 2025, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 12 PStG, Anmeldung der Eheschließung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 13 PStG, Prüfung der Ehevoraussetzungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 34 PStG, Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Einführungsgesetz zum BGB, Artikel 11 und 13, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, BGBl. 2024 I Nr. 185, Bundesgesetzblatt, Bundesamt für Justiz,
  8. Eheschließungsrecht: Änderung des Personenstandsgesetzes, Wegfall des Verbots kirchlicher Voraustrauung, IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft,
  9. Eheschließung im Ausland, Auswärtiges Amt,
  10. Eheschließungen nach Paarkonstellation, Statistisches Bundesamt,
  11. Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, Tarifstelle 75 Personenstandsrecht, Freistaat Sachsen, REVOSax,
  12. Gebühren der Standesämter im Land Berlin, Land Berlin,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.